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ReWalk Robotics begrüßt, dass die BARMER die zunächst eingelegte Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen kurz vor dem angesetzten Termin vor dem Bundessozialgericht zurückgenommen hat. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein 32-Jähriger, der bei der BARMER die Versorgung mit einem ReWalk Personal 6.0 Exoskelett, welches Querschnittgelähmten das aufrechte Stehen, Gehen und Treppensteigen ermöglicht, beantragt hatte.
Mit der Rücknahme der Revision kurz vor dem Termin vor dem Bundessozialgericht am 10.11.2022 wird das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 27.02.2020 – Az. L 5 KR 675/19 rechtskräftig und damit vollstreckbar. Nach dem Ausgang dieses Rechtsstreits können Querschnittgelähmte in Deutschland bei Vorliegen der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen künftig eine erleichterte Versorgung mit einem ReWalk Exoskelett erwarten.
Orthopädische Hilfsmittel, wie das ReWalk Exoskelett, dienen nach der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil sie die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion des selbständigen Stehens und Gehens wieder ermöglichen. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel, das dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, darf nach der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Versicherte bereits eine Versorgung mit Hilfsmitteln erhalten habe, die (wie ein Aktiv- oder Stehrollstuhl) dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich sei insoweit ein Aliud gegenüber der vorhandenen Versorgung.
„Das deutsche Gesundheitswesen ist Vorreiter in der Einrichtung der hohen Standards für die Versorgung von Menschen mit Querschnittlähmung“, sagt Larry Jasinski, CEO von ReWalk Robotics. „Nach der Listung des Exoskeletts als anerkanntes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis im Jahr 2018 ist nun die Anerkennung, dass Exoskelette dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen, nur konsequent. Wir als Leistungserbringer schätzen es sehr, dass die Krankenkassen uns mit der Versorgung ihrer Versicherten beauftragen. ReWalk Robotics wird weiterhin die höchsten Qualitätsstandards in der Versorgung mit ReWalk Exoskeletten erfüllen.“
„Nach sieben für Herrn Vinken langen Jahren ging heute ein Rechtsstreit zu Ende, der für Querschnittgelähmte immense Bedeutung hat. Die zweitgrößte deutsche Krankenkasse akzeptierte die Versorgung mit einem Exoskelett des Herstellers ReWalk Robotics als unmittelbaren Behinderungsausgleich. Damit können Querschnittgelähmte, die für ein Exoskelett in Frage kommen, darauf hoffen, Nichtbehinderten auf Augenhöhe begegnen zu können.“, sagte Professor Thomas Ratajczak, Rechtsvertreter des Klägers.
Der Kläger Lars Vinken erklärte: „Nachdem ich jahrelang darauf gewartet habe, in einem Exoskelett gehen zu können, freue ich mich, dass die BARMER mir nun ein ReWalk zur Verfügung stellen wird. Dass andere Querschnittgelähmte nun einen leichteren Zugang zu dieser Technologie haben werden, hat einen enormen Wert. Mit einem Exoskelett versorgt zu werden und jederzeit wieder aufstehen und gehen zu können, eröffnet mir neue Horizonte.“
Als erstes Exoskelett für Rückenmarksverletzte wurde ReWalk Personal 6.0 vom GKV-Spitzenverband am 11. Juni 2018 im Hilfsmittelverzeichnis (gemäß §139 SGB V) gelistet. Somit ist das System in Deutschland offiziell als Hilfsmittel (gemäß §33 SGB V) mit der Hilfsmittelnummer 23.29.01.2001 anerkannt und erstattungsfähig. Die zugehörige Indikation lautet: Beidseitige Lähmung der Hüft-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur (Querschnittlähmung mit Paraplegie) und Verlust der Gehfähigkeit, z.B. nach Fraktur der unteren Brust- oder der Lendenwirbelsäule mit Schädigung des Rückenmarkes.
Für wen das ReWalk Exoskelett geeignet ist und wie ReWalk Robotics Sie in dem gesamten Versorgungsprozess unterstützt, erfahren Sie in unserem nächsten Blogbeitrag.